OLG Bremen stärkt Bruttoprinzip bei illegalem Glücksspiel

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Illegales Glücksspiel findet heute nicht nur Online, sprich im Internet statt. Nach wie vor werden in dubiosen „Hinterzimmern“ illegale Glücksspiele in Gaststätten, Kneipen und sogar Spielhallen angeboten. Das stationäre illegale Glücksspiel befindet sich sogar bundesweit auf dem Vormarsch und auch andere europäische Länder wie etwa die Schweiz sehen sich mit einem ungewöhnlich starken Anstieg an illegalen stationären Glücksspielen konfrontiert. Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen hat vor wenigen Tagen in einem dieser Fälle ein für die Veranstalter dieser illegalen Spiele teures Urteil gefällt. Bezogen auf die Strafzahlung und in diesem Fall die Beschlagnahmung von aus illegalen Glücksspielen entstandenen Vermögenswerten gilt nämlich das sogenannte „Bruttoprinzip“.  

Der Fall, der zum finalen Urteil führte 

Auf der Anklagebank saß wie so häufig jemand, der es eigentlich besser wissen müsste. Ins Netz der Fahnder geriet nämlich ein Spielhallenbetreiber, der ganz legal in einer Bremer Spielothek Glücksspiele anbot. So sah zumindest alles von außen aus, denn drinnen wurden nicht nur legale Glücksspiele betrieben. In einem Hinterzimmer veranstaltete der Spielhallenbetreiber im Zeitraum vom Dezember 2020 bis er im Dezember 2021 ertappt wurde, illegale Spiele. Ganz konkret wurden sogenannte „Fun Game Spielautomaten“ betrieben. Diese Geräte sind in Deutschland seit 2006 verboten, da sie praktisch pausenloses Spielen mit sehr hohen Einsätzen ermöglichen und darüber hinaus den Spielern das Gefühl geben, durch geschicktes Vorgehen ihre Gewinnchancen zu erhöhen. 

Amtsgericht Bremen verurteilt den Angeklagten in erster Instanz 

Der Angeklagte dachte, er würde auf eine besonders clevere Art und Weise, seine erzielten Umsätze sowie Erlöse verschleiern können. Er entwickelte ein System, in dem die Spieler ihre Einsätze in bar bei einem Servicemitarbeiter tätigten. Der jeweilige Mitarbeiter schaltete anschließend die Credits/Münzen im entsprechenden Wert an einem der Geräte frei. Die dabei erzielten Gewinne wurden später auf die gleiche Weise und ebenfalls in bar an die Spieler ausgezahlt. Bei der Verhandlung vor dem Amtsgericht (AG) Bremen wurde der Betreiber deshalb anschließend zu einer Geldstrafe von 3.400 Euro verurteilt. 

Deutlich schwerer wiegt hingegen, dass das AG „die Einziehung der insgesamt erspielten Einsätze“ anordnete. Es wurden also insgesamt 440.000 Euro eingezogen und nicht nur der Betrag, der abzüglich der ausgezahlten Gewinne übrigblieb. Der Angeklagte legte Berufung gegen dieses Urteil ein und gewann zunächst. Im Berufungsprozess entschied das Gericht, die ausgezahlten Gewinne von den Einsätzen abzuziehen und entsprechend lediglich 150.000 Euro zu beschlagnahmen. Dies kam jedoch für die Staatsanwaltschaft Bremen überhaupt nicht infrage und sie legte nun ihrerseits Berufung ein. 

Fall landet vor dem Oberlandesgericht und dieses entscheidet im Sinne der Staatsanwälte 

Die Richter am Oberlandesgericht Bremen sahen die Sache jedoch genauso wie die Staatsanwaltschaft. Sie entschieden deshalb, dass in diesen Fällen das „Bruttoprinzip“ greift. Ausschlaggebend war für die Richter die Argumentation, dass „der Betreiber schon im Moment der Bareinzahlung die unmittelbare Verfügungsgewalt über das Geld erlange“. Erschwerend komme hinzu, dass „Verträge bei illegalem Glücksspiel grundsätzlich nichtig seien“. Das OLG entschied somit, dass die vom AG Bremen in erster Instanz verhängte Einzugsanordnung des Betrages von 440.000 Euro wieder in Kraft trete und der gesamte Betrag notfalls mithilfe eines Vollstreckungsbescheids eingezogen werden müsse. Damit wird das wirtschaftliche Risiko von illegalen Glücksspielanbietern in Deutschland nochmals deutlich erhöht.

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