Gericht findet keine Beweise für illegales Glücksspiel am Tegernsee

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Das Thema illegales stationäres Glücksspiel ist seit einiger Zeit in aller Munde. Kein Wunder, denn so gut wie alle Bundesländer Deutschlands melden einen vermehrten Anstieg der Fälle. Vor allem im Bereich der organisierten Kriminalität wird das Ausmaß immer größer. Aber auch Bar-, Gaststätten- sowie Kneipenbesitzer geraten immer häufiger ins Visier der Kontrolleure. Diese werden nämlich mittlerweile deutlich häufiger fündig und verhängen daher Bußgelder und beschlagnahmen illegal aufgestellte Geldspielgeräte. Nicht jeder Fall, der dadurch vor Gericht landet, endet allerdings in einer Verurteilung, wie ein kürzlich gefällter Richterspruch in Bayern beweist. Befasst man sich etwas genauer mit dem Fall, dann hat es vielmehr den Anschein, als würden die Behörden etwas zu voreilig agieren. 

Mangel an Beweisen, Wirt vom Tegernsee wird freigesprochen 

Ganz konkret geht es in dem Fall um einen Wirt, der in seiner Bar in Bad Wiessee am Tegernsee bei einer Kontrolle ertappt wurde. So sieht es zumindest die Anklage, denn die Kontrolleure brachten den Fall zur Staatsanwaltschaft, die den 51-jährigen Wirt aus Penzberg tatsächlich vor Gericht zerrte. Nur hatten weder die Kontrolleure noch die Staatsanwaltschaft die berühmte Rechnung ohne den Wirt gemacht. Dabei liest sich die Anklageschrift ziemlich eindeutig, denn bei einer Wirtshauskontrolle fanden die Behördenvertreter gleich zwei Spielautomaten vor, für die es keine Genehmigung gab. Dazu muss man festhalten, dass der Wirt darüber hinaus über eine Erlaubnis für das Aufstellen von zwei Spielautomaten verfügt und diese beiden Geräte auch tatsächlich betrieben werden.

Wie lokale bayerische Medien berichten, hat die Sache jedoch einen kleinen Haken und genau auf diesen wies der Anwalt des Wirts die Richter mit Erfolg hin. Die beiden gefundenen Spielautomaten ohne Genehmigung schütten nämlich gar keine Gewinne aus. Aber damit ist die Liste der Kuriositäten noch nicht voll, denn wie eine vor Gericht vernommene Mitarbeiterin des Landratsamtes Miesbach zugab, habe man das noch nicht einmal überprüft. Der Anwalt des Wirts betonte, dass es sich bei diesen beiden Spielautomaten um sogenannte „Fun Games“ handelte. Dies ist insofern von entscheidender Bedeutung, da „Fun Games“ keiner Aufstellungsgenehmigung bedürfen. Es drängt sich daher der Verdacht auf, dass der Fall gar nicht erst vor Gericht hätte landen dürfen und dies sollte sich auch im Laufe der Verhandlung bestätigen.

Die Anklage durch die Staatsanwaltschaft erfolgte nämlich ausschließlich auf der Grundlage dessen, dass „eine Gewinnauszahlung zumindest möglich gewesen sei“. Gestützt wurde diese These von dem vermeintlichen Beweis von Bargeld in Höhe von 50 bzw. 265 Euro. Diese Summen wurden nämlich in den beiden Geräten gefunden. Allerdings ergab eine Untersuchung beider Geräte, dass diese überhaupt nicht mit einem Auszahlungsmechanismus ausgestattet sind.

Wirt darf aufatmen und verlässt den Gerichtssaal als freier Mann 

Die Staatsanwaltschaft sieht darin jedoch noch immer eine Möglichkeit, illegales Glücksspiel zu betreiben. Sie warf dem Wirt nämlich vor, er hätte über die Spielvorgänge ein Buch geführt und Gewinne in Form von Freigetränken oder anderen „Gefälligkeiten“ ausgezahlt. Wie mehrere Zeugenaussagen jedoch bestätigten, habe es zu keinem Zeitpunkt eine Form von „Vergünstigung“ gegeben. Mehr noch, der Wirt habe sogar selbst aus Langeweile gespielt. Außerdem gab er im Rahmen seiner Vernehmung an, dass beide Automaten mit „50 000 Bapperl“ beklebt waren, die unmissverständlich darauf hinweisen: Hier gibt es keine Gewinnauszahlung. Das Gericht gab dem Wirt daraufhin recht und sprach ihn in allen Anklagepunkten frei. Weder für den Tatvorwurf der „verdeckten Gewinnausschüttung“ noch zur Möglichkeit, Gewinnen zu können, gäbe es hinreichende Beweise, so die Richter.

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